5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind eindeutig nicht erfüllt und es liegt ein Verfahrenshindernis vor. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: