Da die Eltern des Beschwerdeführers offensichtlich ebenfalls im Auto waren, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte allenfalls vorübergehend Betreuungsfunktionen im Sinne einer faktischen Obhut übernommen hatte, etwa indem er mit dem Beschwerdeführer einen gemeinsamen Ausflug oder Derartiges unternommen hat. Auch im Falle einer einfachen Körperverletzung wäre folglich ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag erforderlich gewesen (vgl. Art. 123 Ziff. 1 StGB), welcher nicht vorliegt.