Kommt hinzu, dass vorliegend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von einem qualifizierten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB auszugehen wäre. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte der Onkel und Pate des Beschwerdeführers ist, begründet noch kein besonderes Obhutsverhältnis (vgl. E. 4.3 hiervor). Da die Eltern des Beschwerdeführers offensichtlich ebenfalls im Auto waren, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte allenfalls vorübergehend Betreuungsfunktionen im Sinne einer faktischen Obhut übernommen hatte, etwa indem er mit dem Beschwerdeführer einen gemeinsamen Ausflug oder Derartiges unternommen hat.