Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Schwelle zu einer einfachen Körperverletzung oder einem Versuch hierzu überschritten ist, wäre das Verfahren im Übrigen nicht an die Hand zu nehmen. Die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB ist ein Vergehen, welches als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren androht. Auch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung wäre folglich die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten (vgl. E. 4.5 hiervor; Art. 97 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 98 Bst. a StGB). Kommt hinzu, dass vorliegend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von einem qualifizierten Fall gemäss Art.