Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung neu geltend macht, dass er beim «Zurückgeschlagen-Werden» das Bewusstsein verloren und danach für eine gewisse Zeit nur noch schwarz-weiss gesehen habe, wirken diese Ausführungen nachgeschoben und wenig glaubhaft. Es ist nicht verständlich, weshalb die Eltern des Beschwerdeführers, welche vorne im Auto gesessen sind, eine derart heftige Auseinandersetzung nicht mitbekommen haben sollen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Schwelle zu einer einfachen Körperverletzung oder einem Versuch hierzu überschritten ist, wäre das Verfahren im Übrigen nicht an die Hand zu nehmen.