Des Weiteren war zum Zeitpunkt der Antragstellung die Strafantragsfrist abgelaufen (vgl. E. 4.4 hiervor). Es fehlt folglich vorliegend auch an einer positiven Prozessvoraussetzung (rechtzeitig eingereichter Strafantrag), weshalb das Verfahren auch aus diesem Grund nicht an die Hand zu nehmen war. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung neu geltend macht, dass er beim «Zurückgeschlagen-Werden» das Bewusstsein verloren und danach für eine gewisse Zeit nur noch schwarz-weiss gesehen habe, wirken diese Ausführungen nachgeschoben und wenig glaubhaft.