4 stellt eine Übertretung dar, welche innert drei Jahren seit Begehung der Tat verjährt (vgl. E. 4.5 hiervor). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers soll die Tat im Jahre 2000 stattgefunden haben. Diese ist folglich bereits verjährt. Es liegt ein Verfahrenshindernis vor, welches zur Nichtanhandnahme des Verfahrens führt (vgl. E. 4.1 hiervor). Des Weiteren war zum Zeitpunkt der Antragstellung die Strafantragsfrist abgelaufen (vgl. E. 4.4 hiervor).