Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers will er eine Beule am Kopf erlitten, Rückenschmerzen gehabt und beim Aussteigen starke Kopfschmerzen und einen Schwindel verspürt haben. Dass diese Beeinträchtigungen eine Behandlung erforderten und nicht bloss vorübergehend waren, wird von ihm nicht geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Beschwerden sind offenbar innert kürzester Zeit wieder ausgeheilt. Die Voraussetzungen für die Annahme einer einfachen Körperverletzung sind demnach offensichtlich nicht erfüllt (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Straftatbestand der Tätlichkeiten