Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Zu ergänzen ist Folgendes: Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass beim vorliegend vom Beschwerdeführer umschriebenen Ereignis von einer Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und nicht von einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) auszugehen ist. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers will er eine Beule am Kopf erlitten, Rückenschmerzen gehabt und beim Aussteigen starke Kopfschmerzen und einen Schwindel verspürt haben.