31 StGB). 4.5 Die Strafverfolgung verjährt bei Vergehen, deren angedrohte Höchststrafe bei drei Jahre Freiheitsstrafe beträgt, in 10 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Bei Übertretungen beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist gemäss Art. 109 StGB drei Jahre. 4.6 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht dargetan, dass die Prozessvoraussetzungen für die Verfolgung der angezeigten Tat eindeutig nicht erfüllt sind und dass ein Verfahrenshindernis besteht. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor).