Schliesslich kann das Obhutsverhältnis auch rein faktisch begründet sein. Faktische Obhut ist überall dort gegeben, wo einer einem andern gegenüber, meist nur vorübergehend und freiwillig, eine Betreuungs- und Beschützerfunktion übernommen hat, so z.B. eine Nachbarin oder Hausangestellte (vgl. ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 123 StGB). 4.4 Handelt es sich um ein Antragsdelikt, hat die antragsberechtigte Person den Strafantrag innert drei Monate seit dem Zeitpunkt, ab dem ihr die Tat und der Täter bekannt ist, zu stellen (vgl. Art. 31 StGB).