Qualifiziert ist die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB insbesondere, wenn der Täter die Tat an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind. Eine solche gesetzliche Sorgepflicht trifft vorab die Eltern oder Pflegeeltern und die Vormünder gegenüber den Kindern. Die Sorgepflicht kann auch vertraglich begründet werden. Das gilt etwa für das Kindermädchen gegenüber den ihm anbefohlenen Kindern oder die Krankenpfleger gegenüber den Patienten. Schliesslich kann das Obhutsverhältnis auch rein faktisch begründet sein.