Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 f. zu Art. 123 StGB). 4.3 Art. 123 Ziff. 2 StGB normiert qualifizierte einfache Körperverletzungen, welche von Amtes wegen verfolgt werden. Qualifiziert ist die einfache Körperverletzung nach Art.