310 StPO). 4.2 Nach Art 123 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag wegen einfacher Körperverletzung strafbar, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne