verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. An der Verfolgbarkeit fehlt es, wenn notwenige (positive) Prozessvoraussetzungen fehlen, beispielsweise kein rechtszeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist. Als negative Prozessvoraussetzung, sog. Prozesshindernis, ist insbesondere die Verjährung zu nennen (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO).