3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, bei der vom Beschuldigten begangenen Tat (mehrfaches Nach-Hinten-Schlagen von ihm) handle es sich um eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Er habe eine Beule am Kopf erlitten und Kopf- und Rückenschmerzen gehabt. Durch das wiederholte Zurückschlagen von ihm sei sein Kopf mehrfach nach hinten gekippt und er habe diesen an der Innenwand des Autos angeschlagen. Der Rücken sei hart auf das Rückenpolster aufgeprallt. Beim Aussteigen habe er starke Kopfschmerzen und einen Schwindel verspürt.