2 Des Weiteren handelt es sich bei der Tätlichkeit um ein Antragsdelikt. Die Antragsfrist beträgt 3 Monat ab dem Zeitpunkt, ab dem der geschädigten Person der Täter bekannt ist (Art. 31 StGB). Der Strafantrag erfolgte somit verspätet. Die Prozessvoraussetzungen für die Verfolgung dieser Tat sind damit eindeutig nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).