Er habe am Kopf und an der Schulter Schmerzen gehabt. Mit «gschletzt» meine er, dass der Beschuldigte ihn «glüpft» und dann nach hinten gedrückt habe. Der Beschuldigte habe ihm den Kopf gedreht, so dass er nur noch die Decke gesehen habe. Er sei am Kopf und an der Schulter verletzt worden. Er habe den ganzen Tag Schmerzen und eine Beule gehabt. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Bei der von B.________ geltend gemachten Kindesmisshandlung im Jahr 2000 handelt es sich aus strafrechtlicher Sicht um eine Tätlichkeit im Sinne des Art. 126 Abs. 1 StGB und somit um eine Übertretung.