3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten gemäss Strafanzeige Kindesmisshandlung im Auto vor. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Rahmen von Art. 309 Abs. 2 StPO führte er ergänzend aus, dass er im Jahre 2000 durch seinen Onkel (Beschuldigter) während einer Autofahrt tätlich angegangen worden sei. Der Beschuldigte habe ihn fünfmal «hingerägschletzt». Seine Eltern seien vorne gesessen und hätten nichts mitbekommen. Er sei hinten in die Ecke «gschletzt» worden, so dass man es von vorne nicht gesehen habe. Er habe am Kopf und an der Schulter Schmerzen gehabt.