Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung zu eröffnen. Am 14. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).