1. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren betreffend Kindesmisshandlung im Jahr 2000 resp. Tätlichkeiten nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung zu eröffnen.