Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 519 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2020 (BM 20 40640) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren betreffend Kindesmisshandlung im Jahr 2000 resp. Tätlichkeiten nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den An- trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen einfacher Körper- verletzung zu eröffnen. Am 14. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten gemäss Strafanzeige Kindesmiss- handlung im Auto vor. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Rahmen von Art. 309 Abs. 2 StPO führte er ergänzend aus, dass er im Jahre 2000 durch seinen Onkel (Beschuldigter) während einer Autofahrt tätlich angegangen worden sei. Der Beschuldigte habe ihn fünfmal «hingerägschletzt». Seine Eltern seien vorne geses- sen und hätten nichts mitbekommen. Er sei hinten in die Ecke «gschletzt» worden, so dass man es von vorne nicht gesehen habe. Er habe am Kopf und an der Schul- ter Schmerzen gehabt. Mit «gschletzt» meine er, dass der Beschuldigte ihn «glüpft» und dann nach hinten gedrückt habe. Der Beschuldigte habe ihm den Kopf gedreht, so dass er nur noch die Decke gesehen habe. Er sei am Kopf und an der Schulter verletzt worden. Er habe den ganzen Tag Schmerzen und eine Beule ge- habt. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Bei der von B.________ geltend gemachten Kindesmisshandlung im Jahr 2000 handelt es sich aus strafrechtlicher Sicht um eine Tätlichkeit im Sinne des Art. 126 Abs. 1 StGB und somit um eine Über- tretung. Die Verjährungsfrist bei einer Übertretung beträgt 3 Jahre (Art. 109 StGB). Es kann somit festgestellt werden, dass die Tat verjährt ist und somit ein Verfahrenshindernis im Sinne des Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO besteht. 2 Des Weiteren handelt es sich bei der Tätlichkeit um ein Antragsdelikt. Die Antragsfrist beträgt 3 Monat ab dem Zeitpunkt, ab dem der geschädigten Person der Täter bekannt ist (Art. 31 StGB). Der Strafan- trag erfolgte somit verspätet. Die Prozessvoraussetzungen für die Verfolgung dieser Tat sind damit eindeutig nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, bei der vom Be- schuldigten begangenen Tat (mehrfaches Nach-Hinten-Schlagen von ihm) handle es sich um eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Er habe eine Beule am Kopf erlitten und Kopf- und Rückenschmerzen gehabt. Durch das wiederholte Zurückschlagen von ihm sei sein Kopf mehrfach nach hinten gekippt und er habe diesen an der Innenwand des Autos angeschlagen. Der Rücken sei hart auf das Rückenpolster aufgeprallt. Beim Aussteigen habe er starke Kopfschmerzen und ei- nen Schwindel verspürt. Der Beschuldigte habe eine mögliche Gehirnerschütterung billigend in Kauf genommen. Zur damaligen Zeit habe der Beschuldigte als sein Pa- te eine Sorgfaltspflicht, d.h. eine Garantenstellung ihm gegenüber gehabt. Der Be- griff «Nach-Hinten-Schlagen» umschreibe, dass der Beschuldigte ihn mit beiden Händen hochgehoben und anschliessend seitwärts sowie direkt heftig nach hinten gestossen habe. Nachdem er wieder einigermassen auf seinem vorherigen Platz gesessen sei, habe der Beschuldigte die Tat weitere Male wiederholt. Der Aufprall seines Kopfes sei nicht frontal gewesen. Seine Eltern, welche vorne gesessen sei- en, hätten das Geräusch deshalb nicht mitbekommen. In der Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer vor, er könne sich nun sicher erinnern, dass er während des «Zurückgeschlagen-Werdens» kurz das Be- wusstsein verloren habe und dass er wieder zu sich gekommen sei, als er wieder abgesetzt worden sei. Zudem habe er danach für einige Minuten nur schwarz- weiss gesehen, da er so heftig zurückgeschlagen worden sei. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. An der Verfolg- barkeit fehlt es, wenn notwenige (positive) Prozessvoraussetzungen fehlen, bei- spielsweise kein rechtszeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist. Als negative Prozessvoraussetzung, sog. Prozesshindernis, ist insbesondere die Verjährung zu nennen (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO). 4.2 Nach Art 123 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag wegen einfacher Körperverletzung strafbar, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schä- digt. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesund- heitlichen Wohlbefindens erforderlich. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne 3 einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirner- schütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorü- bergehen und ausheilen (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 f. zu Art. 123 StGB). 4.3 Art. 123 Ziff. 2 StGB normiert qualifizierte einfache Körperverletzungen, welche von Amtes wegen verfolgt werden. Qualifiziert ist die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB insbesondere, wenn der Täter die Tat an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind. Eine solche gesetzliche Sorgepflicht trifft vorab die Eltern oder Pflegeeltern und die Vormünder gegenüber den Kindern. Die Sorgepflicht kann auch vertraglich begründet werden. Das gilt etwa für das Kindermädchen gegenü- ber den ihm anbefohlenen Kindern oder die Krankenpfleger gegenüber den Patien- ten. Schliesslich kann das Obhutsverhältnis auch rein faktisch begründet sein. Fak- tische Obhut ist überall dort gegeben, wo einer einem andern gegenüber, meist nur vorübergehend und freiwillig, eine Betreuungs- und Beschützerfunktion übernom- men hat, so z.B. eine Nachbarin oder Hausangestellte (vgl. ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 123 StGB). 4.4 Handelt es sich um ein Antragsdelikt, hat die antragsberechtigte Person den Straf- antrag innert drei Monate seit dem Zeitpunkt, ab dem ihr die Tat und der Täter be- kannt ist, zu stellen (vgl. Art. 31 StGB). 4.5 Die Strafverfolgung verjährt bei Vergehen, deren angedrohte Höchststrafe bei drei Jahre Freiheitsstrafe beträgt, in 10 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Bei Übertretungen beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist gemäss Art. 109 StGB drei Jahre. 4.6 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht dargetan, dass die Prozessvoraussetzungen für die Verfolgung der angezeigten Tat eindeutig nicht erfüllt sind und dass ein Verfahrenshindernis besteht. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Zu ergänzen ist Folgendes: Die Be- schwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass beim vorliegend vom Beschwerdeführer umschriebenen Ereignis von einer Tätlich- keit (Art. 126 StGB) und nicht von einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) auszugehen ist. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers will er eine Beule am Kopf erlitten, Rückenschmerzen gehabt und beim Aussteigen starke Kopfschmerzen und einen Schwindel verspürt haben. Dass diese Beeinträchtigun- gen eine Behandlung erforderten und nicht bloss vorübergehend waren, wird von ihm nicht geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körper- lichen Beschwerden sind offenbar innert kürzester Zeit wieder ausgeheilt. Die Vor- aussetzungen für die Annahme einer einfachen Körperverletzung sind demnach of- fensichtlich nicht erfüllt (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Straftatbestand der Tätlichkeiten 4 stellt eine Übertretung dar, welche innert drei Jahren seit Begehung der Tat verjährt (vgl. E. 4.5 hiervor). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers soll die Tat im Jah- re 2000 stattgefunden haben. Diese ist folglich bereits verjährt. Es liegt ein Verfah- renshindernis vor, welches zur Nichtanhandnahme des Verfahrens führt (vgl. E. 4.1 hiervor). Des Weiteren war zum Zeitpunkt der Antragstellung die Strafantragsfrist abgelaufen (vgl. E. 4.4 hiervor). Es fehlt folglich vorliegend auch an einer positiven Prozessvoraussetzung (rechtzeitig eingereichter Strafantrag), weshalb das Verfah- ren auch aus diesem Grund nicht an die Hand zu nehmen war. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung neu geltend macht, dass er beim «Zurückgeschlagen-Werden» das Bewusstsein verloren und danach für eine gewisse Zeit nur noch schwarz-weiss gesehen habe, wirken diese Aus- führungen nachgeschoben und wenig glaubhaft. Es ist nicht verständlich, weshalb die Eltern des Beschwerdeführers, welche vorne im Auto gesessen sind, eine der- art heftige Auseinandersetzung nicht mitbekommen haben sollen. Selbst wenn da- von auszugehen wäre, dass die Schwelle zu einer einfachen Körperverletzung oder einem Versuch hierzu überschritten ist, wäre das Verfahren im Übrigen nicht an die Hand zu nehmen. Die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB ist ein Vergehen, welches als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren androht. Auch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung wäre folglich die Verfolgungsver- jährung bereits eingetreten (vgl. E. 4.5 hiervor; Art. 97 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 98 Bst. a StGB). Kommt hinzu, dass vorliegend entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht von einem qualifizierten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB auszugehen wäre. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte der Onkel und Pate des Beschwerdeführers ist, begründet noch kein besonderes Obhutsverhältnis (vgl. E. 4.3 hiervor). Da die Eltern des Beschwerdeführers offensichtlich ebenfalls im Au- to waren, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte al- lenfalls vorübergehend Betreuungsfunktionen im Sinne einer faktischen Obhut übernommen hatte, etwa indem er mit dem Beschwerdeführer einen gemeinsamen Ausflug oder Derartiges unternommen hat. Auch im Falle einer einfachen Körper- verletzung wäre folglich ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag erforderlich gewe- sen (vgl. Art. 123 Ziff. 1 StGB), welcher nicht vorliegt. 5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind eindeutig nicht erfüllt und es liegt ein Verfahrenshindernis vor. Die Beschwerde ist offensicht- lich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde und der Beschwer- deergänzung – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung – per Kurier) Mitzuteilen: - Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 18. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6