5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 1-3 initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die fraglichen Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.