4 erfüllt sein soll. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Gleichermassen trifft es nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt verändert haben soll. In der Nichtanhandnahmeverfügung wurde von mehreren Briefsendungen gesprochen. Der Sachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft demnach korrekt entsprechend der Strafanzeige des Beschwerdeführers wiedergegeben.