Eine Nötigungshandlung und ein Nötigungserfolg (Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit) sind nicht auszumachen. Insbesondere kann auch in der Aufforderung der Beschuldigten 2, die Unterlagen betreffend den Verlust der Sendung einzureichen, und in deren offenbaren Feststellung, dass die Eingabe nur teilweise lesbar sei, keine unzulässige Nötigungshandlung erblickt werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) ist nicht auszumachen, inwiefern eine öffentliche Urkunde gefälscht, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder eine andere Handlung nach Art. 317 StGB begangen worden wäre.