314 StGB ist demnach ebenfalls klarerweise nicht erfüllt. Der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 108 IV 165 E. 3; 106 IV 125 E. 2a). Der Beschwerdeführer hat weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde dargetan, inwiefern er in seiner Willensbildung, -entschliessung oder -betätigung eingeschränkt gewesen sein soll. Eine Nötigungshandlung und ein Nötigungserfolg (Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit) sind nicht auszumachen.