Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, ergeben sich ungeachtet dessen keine Anzeichen dafür, dass die Beschuldigten 1-3 Machtbefugnisse unrechtmässig angewandt oder sich oder jemand anderem einen unrechtmässigen Vorteil verschafft haben. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ist eindeutig nicht erfüllt. Gleichermassen ist kein Rechtsgeschäft ersichtlich, bei dem die Beschuldigten 1-3 die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen im Sinne des Straftatbestands der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) geschädigt haben sollen. Art. 314 StGB ist demnach ebenfalls klarerweise nicht erfüllt.