Diese wiederholten Ausführungen vermögen am Umstand, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Anhandnahme des Verfahrens nicht gegeben sind, nichts zu ändern. Es kann offen bleiben, ob die Beschuldigten 1-3 als Mitglieder einer Behörde resp. Beamte im Sinne von Art. 312, 314 und 317 StGB anzusehen sind, was fraglich erscheint. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, ergeben sich ungeachtet dessen keine Anzeichen dafür, dass die Beschuldigten 1-3 Machtbefugnisse unrechtmässig angewandt oder sich oder jemand anderem einen unrechtmässigen Vorteil verschafft haben.