Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Inwiefern den Beschuldigten 1-3 im Rahmen der Verlustmeldung und dem anschliessenden Verfahren betreffend Schadenersatz ein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen ist, erschliesst sich weder aus der Strafanzeige noch der Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen dieselben Äusserungen vor wie in der Strafanzeige. Diese wiederholten Ausführungen vermögen am Umstand, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Anhandnahme des Verfahrens nicht gegeben sind, nichts zu ändern.