Der Beschwerdeführer zeigt sich im Wesentlichen nicht damit einverstanden, dass er von der Post offenbar bislang noch keine Entschädigung für die von ihm als verloren gemeldeten drei (resp. gemäss Beschwerde: fünf) Sendungen erhalten hat, resp. dass die Auszahlung so lange dauert. Bei diesen Vorwürfen handelt es sich offensichtlich nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche resp. verwaltungsrechtliche Streitigkeit. Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig.