4.7 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat in zutreffender Weise dargetan, dass die vom Beschwerdeführer angezeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 4.6 hiervor). Gestützt auf den in der Strafanzeige geschilderten Sachverhalt (vgl. E. 3 hiervor) sind keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1-3 auszumachen. Der Beschwerdeführer zeigt sich im Wesentlichen nicht damit einverstanden, dass er von der Post offenbar bislang noch keine Entschädigung für die von ihm als verloren gemeldeten drei (resp.