314 StGB). Es finden sich zudem keine Hinweise auf eine Nötigung (Art. 181 StGB), da weder Gewalt angewendet noch ernstliche Nachteile angedroht oder in anderer Weise die Handlungsfähigkeit von D.________ eingeschränkt wurde. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass eine öffentliche Ur- 3 kunde gefälscht, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder eine andere Handlung nach Art. 317 StGB (Urkundenfälschung im Amt) begangen worden wäre.