So oder so ist nicht ersichtlich, inwiefern die beschuldigten Personen den Tatbestand des Amtsmissbrauchs oder der ungetreuen Amtsführung erfüllt haben sollen. Aus der Anzeige ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass durch das Amt verliehene Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet oder sich ein unrechtmässiger Vorteil verschafft worden wäre (Art. 312 StGB). Auch wurde kein privatrechtliches Geschäft durch eine der angezeigten Personen als Stellvertreter für das Gemeinwesen abgeschlossen (Art. 314 StGB).