schrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, machen sich der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 resp. Ziff. 2 StGB strafbar. 4.5 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.6 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Schreiben, dessen Inhalt teilweise schwierig nachzuvollziehen ist.