312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. 4.4 Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich oder fahrlässig eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, und Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich oder fahrlässig eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich die falsche Unter-