3. Der Beschwerdeführer bringt in der Strafanzeige – soweit verständlich – im Wesentlichen vor, die Beschuldigten 1-3 wüssten ganz genau, dass sie bzw. die Post gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zahlungspflichtig seien, da die Post drei seiner Sendungen verloren habe. Zudem sei die Beschuldigte 2 für die hinhaltende Taktik verantwortlich und setze Fristen, welche gegen die AGB verstossen würden. Die Beschuldigten 1-3 hätten sich demnach der ungetreuen Amtsführung, des Amtsmissbrauchs, der Urkundenfälschung im Amt und der Nötigung strafbar gemacht