Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 515 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen ungetreuer Amtsführung, Amtsmiss- brauchs, Urkundenfälschung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. November 2020 (BM 20 39624) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (Beschuldiger 1), B.________ (Beschuldigte 2) und C.________ (Beschuldiger 3) initiierte Straf- verfahren wegen ungetreuer Amtsführung, Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung im Amt und Nötigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 zu eröffnen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – gerade noch form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Der Beschwerdeführer bringt in der Strafanzeige – soweit verständlich – im We- sentlichen vor, die Beschuldigten 1-3 wüssten ganz genau, dass sie bzw. die Post gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zahlungspflichtig seien, da die Post drei seiner Sendungen verloren habe. Zudem sei die Beschuldigte 2 für die hinhaltende Taktik verantwortlich und setze Fristen, welche gegen die AGB verstossen würden. Die Beschuldigten 1-3 hätten sich demnach der ungetreuen Amtsführung, des Amtsmissbrauchs, der Urkundenfälschung im Amt und der Nöti- gung strafbar gemacht Es werde eine Genugtuung von CHF 5'500.00 und Scha- denersatz von CHF 15'000.00 verlangt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt 2 unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ma- chen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der ungetreuen Geschäfts- führung strafbar. 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amts- missbrauchs strafbar. 4.4 Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich oder fahrlässig eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, und Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich oder fahrlässig eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich die falsche Unter- schrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, machen sich der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 resp. Ziff. 2 StGB strafbar. 4.5 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.6 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Schreiben, dessen Inhalt teilweise schwierig nachzuvoll- ziehen ist. Offenbar geht es um Sendungen, welche die Post verloren haben soll. Dabei ist jedoch nicht erkennbar, ob D.________ den Verlust der Schreiben an sich anzeigt oder ob er die fehlende Auszahlung des mittels Schadenersatzformular angegebenen Schadens moniert. So oder so ist nicht ersichtlich, inwiefern die beschuldigten Personen den Tatbestand des Amtsmissbrauchs oder der un- getreuen Amtsführung erfüllt haben sollen. Aus der Anzeige ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass durch das Amt verliehene Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet oder sich ein unrechtmässi- ger Vorteil verschafft worden wäre (Art. 312 StGB). Auch wurde kein privatrechtliches Geschäft durch eine der angezeigten Personen als Stellvertreter für das Gemeinwesen abgeschlossen (Art. 314 StGB). Es finden sich zudem keine Hinweise auf eine Nötigung (Art. 181 StGB), da weder Gewalt angewen- det noch ernstliche Nachteile angedroht oder in anderer Weise die Handlungsfähigkeit von D.________ eingeschränkt wurde. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass eine öffentliche Ur- 3 kunde gefälscht, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder eine andere Handlung nach Art. 317 StGB (Urkundenfälschung im Amt) begangen worden wäre. 4.7 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat in zutref- fender Weise dargetan, dass die vom Beschwerdeführer angezeigten Straftat- bestände eindeutig nicht erfüllt sind. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 4.6 hiervor). Gestützt auf den in der Strafanzeige geschilderten Sachverhalt (vgl. E. 3 hiervor) sind keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldig- ten 1-3 auszumachen. Der Beschwerdeführer zeigt sich im Wesentlichen nicht da- mit einverstanden, dass er von der Post offenbar bislang noch keine Entschädi- gung für die von ihm als verloren gemeldeten drei (resp. gemäss Beschwerde: fünf) Sendungen erhalten hat, resp. dass die Auszahlung so lange dauert. Bei diesen Vorwürfen handelt es sich offensichtlich nicht um eine strafrechtliche Angelegen- heit, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche resp. verwaltungsrechtliche Streitig- keit. Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Inwiefern den Be- schuldigten 1-3 im Rahmen der Verlustmeldung und dem anschliessenden Verfah- ren betreffend Schadenersatz ein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen ist, erschliesst sich weder aus der Strafanzeige noch der Beschwerde. Der Beschwer- deführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen dieselben Äusserungen vor wie in der Strafanzeige. Diese wiederholten Ausführungen vermögen am Umstand, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Anhandnahme des Verfahrens nicht gegeben sind, nichts zu ändern. Es kann offen bleiben, ob die Beschuldigten 1-3 als Mitglieder einer Behörde resp. Beamte im Sinne von Art. 312, 314 und 317 StGB anzusehen sind, was fraglich erscheint. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, ergeben sich ungeachtet dessen keine Anzeichen dafür, dass die Beschuldigten 1-3 Machtbefugnisse unrechtmässig angewandt oder sich oder je- mand anderem einen unrechtmässigen Vorteil verschafft haben. Der Straftatbe- stand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ist eindeutig nicht erfüllt. Gleicher- massen ist kein Rechtsgeschäft ersichtlich, bei dem die Beschuldigten 1-3 die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen im Sinne des Straftatbestands der un- getreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) geschädigt haben sollen. Art. 314 StGB ist demnach ebenfalls klarerweise nicht erfüllt. Der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willens- betätigung des einzelnen Menschen (BGE 108 IV 165 E. 3; 106 IV 125 E. 2a). Der Beschwerdeführer hat weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde dargetan, inwiefern er in seiner Willensbildung, -entschliessung oder -betätigung einge- schränkt gewesen sein soll. Eine Nötigungshandlung und ein Nötigungserfolg (Be- einträchtigung der Handlungsfreiheit) sind nicht auszumachen. Insbesondere kann auch in der Aufforderung der Beschuldigten 2, die Unterlagen betreffend den Ver- lust der Sendung einzureichen, und in deren offenbaren Feststellung, dass die Ein- gabe nur teilweise lesbar sei, keine unzulässige Nötigungshandlung erblickt wer- den. Hinsichtlich der geltend gemachten Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) ist nicht auszumachen, inwiefern eine öffentliche Urkunde gefälscht, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder eine andere Handlung nach Art. 317 StGB begangen worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer in der Strafanzeige und Beschwerde Art. 143 StGB (unbefugte Datenbeschaffung) er- wähnt, ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern dieser Straftatbestand vorliegend 4 erfüllt sein soll. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Gleichermassen trifft es nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt verändert haben soll. In der Nichtanhandnahmeverfügung wurde von mehreren Briefsendungen ge- sprochen. Der Sachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft demnach korrekt entsprechend der Strafanzeige des Beschwerdeführers wiedergegeben. 5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 1-3 initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genom- men (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die fraglichen Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mangels Durchführung eines Schriftenwechsels sind den Beschuldigten 1-3 von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen folg- lich keine Entschädigung zuzusprechen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde): - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 15. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6