14 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.1 und E. 4.2.5. f. mit Verweis auf BGE 141 IV 476). Der Umstand, dass der beschwerdeführenden unterliegenden Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, spielt für die Frage der Auferlegung der Verteidigungskosten der beschuldigten Person keine Rolle. Die unentgeltliche Rechtspflege entbindet die Privatklägerschaft nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende beschuldigte Person (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_479/2020 /