Die Entschädigung für den Beschuldigten wird demzufolge auf CHF 2'150.75 bestimmt. Sie ist vom Beschwerdeführer zu bezahlen, da der Strafuntersuchung nur ein Antragsdelikt zugrunde lag (Art. 432 Abs. 2 StPO; siehe das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts