Zu beachten ist schliesslich die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 7.2 Der Beschuldigte hat zudem Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 9. März 2021, mit welcher ein Honorar von CHF 2'150.75 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht wird, gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Entschädigung für den Beschuldigten wird demzufolge auf CHF 2'150.75 bestimmt.