_ machte in der Beschwerde – ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.00 – Anwaltskosten von gesamthaft CHF 1'624.00 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der getätigte Aufwand erscheint angemessen, das Honorar ist jedoch im Hinblick auf den MWST-Satz (7.7 % anstelle der geltend gemachten 8 %) und den Rechnungsfehler (Auslagen von CHF 45.00 wurden im Total nicht berücksichtigt) marginal zu korrigieren. Weiter ist festzuhalten, dass vom Kanton nur eine amtliche Entschädigung zum Stundenansatz von CHF 200.00 ausgerichtet wird. Zu beachten ist schliesslich die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. Art.