eine Verschiebung/Wiederholung war demzufolge – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt – nicht angezeigt. Dass die staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschwerdeführers resp. eine Konfrontation desselben mit den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E.________ nicht durchgeführt werden konnte, hat nicht die Staatsanwaltschaft zu verantworten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Teilnahmerecht des Beschwerdeführers durch die Teilnahme seines amtlichen Rechtsbeistands an sämtlichen Einvernahmen hinreichend Rechnung getragen worden ist.