Trotz dieser Ausgangslage hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, zwecks der – für den 10. August 2020 vorgesehenen – Einvernahmen nach Bern verlegt zu werden. Es gibt keinen Grund, an der ärztlich attestierten Transportfähigkeit zu zweifeln. Dass der Beschuldigte möglicherweise tatsächlich rezeptpflichtige Medikamente verschrieben erhalten hat, mag sein. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass er wegen Krankheit nicht transportund verhandlungs- resp. einvernahmefähig gewesen wäre. Unter diesen Umständen lagen keine zwingenden Gründe für eine Verschiebung/Wiederholung der Einvernahmen vor; eine Verschiebung/