Ausserdem ergibt sich aus der Aktennotiz des fallführenden Staatsanwalts vom 7. August 2020 unter der Rubrik «Einvernahme, Abderrahmane Nazim», dass dieser nach der ärztlichen Untersuchung mit dem Beschwerdeführer telefoniert und ihn auf die attestierte Transportfähigkeit sowie auf die Tatsache hingewiesen hat, dass er (der Beschwerdeführer) kommen müsse, wenn er seine Rechte im Verfahren ausüben wolle. Trotz dieser Ausgangslage hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, zwecks der – für den 10. August 2020 vorgesehenen – Einvernahmen nach Bern verlegt zu werden.