Zwingende Gründe für eine Wiederholung der am 10. August 2020 erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten und des Zeugen E.________ oder der gleichentags vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommenen Einvernahme seiner Person liegen nicht vor. Der fallführende Staatsanwalt hat die vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Probleme, die ihn an einer Verlegung gehindert haben sollen, nicht einfach ignoriert, sondern von einem Arzt überprüfen lassen. Dieser Arzt wiederum attestierte die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers.