147 StPO resp. aus dem Teilnahmerecht abzuleiten. Sein Einwand, wonach zu Unrecht von einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seiner Person abgesehen worden sei, verfängt nicht. Art. 147 Abs. 3 StPO besagt u.a., dass die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen können, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Zwingende Gründe für eine Wiederholung der am 10. August 2020 erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten und des Zeugen E.__