Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» liegt nicht vor. Es kann vor diesem Hintergrund offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer einen Grund gehabt haben könnte, den Beschuldigten zu Unrecht anzuschwärzen, oder ob er die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Eröffnung der Disziplinarverfügung zitierten Worte «fick deine Mutter» zunächst in den falschen Kontext gebracht hat. 5.5 Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus Art. 147 StPO resp. aus dem Teilnahmerecht abzuleiten.