12 gesagt hat, den Beschwerdeführer todsicher nicht mit «diesen» Worten beschimpft zu haben. 5.4.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Worte «fick deine Mutter» einzig im Zusammenhang mit der Eröffnung – d.h. dem Vorlesen – der Disziplinarverfügung verwendet hat. Die Staatsanwaltschaft hat die Beweise willkürfrei gewürdigt. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» liegt nicht vor.