Das Gegenteil ist der Fall. Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. August 2020, wonach er davon ausgehe, die vom Beschwerdeführer tags zuvor verwendeten Kraftausdrücke wie «ich ficke deine Mutter» im Rahmen der Eröffnung der Disziplinarverfügung vorgelesen zu haben (Z. 181 f.), ist vor dem Hintergrund zu würdigen, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich Akteneinsicht erhalten hatte. Anders als anlässlich der ersten Einvernahme hatte er somit Kenntnis über die hier interessierende Disziplinarverfügung resp. über deren Inhalt. Es besteht somit kein Widerspruch zur ersten Einvernahme, anlässlich welcher er aus-