Zum anderen müssen die vom Beschwerdeführer als widersprüchlich bezeichneten Aussagen im Gesamtkontext gewürdigt werden und dürfen nicht losgelöst von Frage und Antwort betrachtet werden. Dass der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme ausgeführt hat, todsicher dem Beschwerdeführer nicht «fick deine Mutter» gesagt zu haben (Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 10. Mai 2019 Z. 142), bezog sich auf die Frage des einvernehmenden Polizeibeamten, welcher ihn mit dem vom Beschwerdeführer geäusserten Vorwurf konfrontiert hat, dass er, der Beschuldigte, den Beschwerdeführer mit den vorgenannten Worten beschimpft haben soll.